Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Musikschule Bad Urach & Umgebung e.V./Schulordnung
§ 1 Geltungsbereich
- Für Unterrichtsverträge zwischen der Musikschule Bad Urach & Umgebung e.V. und der/dem Kund-in/en gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- Änderungen der Vertragsbedingungen werden der/dem Kund-in/en schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn die/der Kundin/e nicht schriftlich Widerspruch erhebt.
Der Widerspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Änderung in der Geschäftsstelle der Musikschule eingegangen sein.
§ 2 Vertragsabschluss
- Ein Unterrichtsvertrag kommt zustande durch das Ausfüllen eines Anmeldeformulars durch die/den Kund-in/en und die schriftliche Bestätigung der Einteilung zum Unterricht durch die Musikschule Bad Urach & Umgebung.
- Anmeldungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
- Die Anmeldung erfolgt auf einem besonderen Formular der Musikschule.
- Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule besteht nicht.
§ 3 Vertragsdauer/Kündigung
- Abmeldungen/Kündigungen sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
- Eine Kündigung ist nur zum Ende eines Halbjahres (31. März/30. September) möglich und muss sechs Wochen vor Halbjahresende schriftlich in der Geschäftsstelle der Musikschule vorliegen.
- Liegt die Kündigung nicht rechtzeitig vor, verlängert sich der Unterrichtsvertrag stillschweigend um weitere 6 Monate.
- Abweichend von Satz 2) ist in den Gruppen der Musikalischen Früherziehung eine Abmeldung nach der Probezeit nur zum Ende eines Musikschuljahres (30. September) möglich.
- Abweichend von Satz 2) ist in den Schulkooperationen eine Kündigung nach dem Probemonat nur zum Ende des Schuljahres (31.7., gesonderte Regelung Schulkooperationen) möglich.
- Ausnahmen von den Kündigungsregelungen sind nur in begründeten Fällen (Wegzug, schwere langandauernde Erkrankung) auf schriftlichen Antrag möglich.
- Der erste Monat nach Unterrichtsbeginn gilt als Probezeit. Innerhalb der Probezeit ist eine Abmeldung mit einer Frist von zwei Wochen zum jeweiligen Monatsende möglich. Eine Kündigung zum Ende des Probemonats entbindet nicht von der Zahlungspflicht für diese Unterrichtszeit.
- Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Schulordnung sowie bei Nichtzahlen des Unterrichtsentgeltes, kann ein/e Schüler/in vom Unterricht ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung.
§ 4 Entgelt
- Für die Teilnahme am regelmäßigen Unterricht erhebt die Musikschule ein privatrechtliches Entgelt. Dieses ist ein Jahresentgelt und wird in 12 gleichen Teilen erhoben. Für besondere Unterrichtsformen (Instrumentenkarussell, Angebote mit begrenztem Zeitraum) gelten gesonderte Regelungen.
- Die Schulgeldpflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme des Unterrichts, bzw. mit dem Monat der im Einteilungsbescheid genannt ist und ist jeweils bis zum 01. des laufenden Monats zur Zahlung fällig.
- Das Unterrichtsentgelt berechtigt zur Teilnahme an maximal 37 Unterrichtseinheiten des gewählten Angebots pro Schuljahr. Hier gelten für besondere Unterrichtsformen ebenfalls zeitraumbezogene Sonderregelungen.
- Sollten durch Verschulden der Musikschule Bad Urach & Umgebung e.V. in einem Schuljahr weniger als 35 Unterrichtseinheiten gegeben werden, so wird für jede weniger gegebene Unterrichtseinheit das entsprechende anteilige Unterrichtsentgelt zurückerstattet.
- Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Krankheit des Schülers/der Schülerin, kann nach Vorlage eines ärztlichen Attests eine Befreiung von weiteren Entgeltzahlungen bis zum Ende der Krankheit erfolgen.
- Das Nähere regelt die aktuelle Gebührenordnung.
§ 5 Schuljahr und Unterricht
- Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres. Es ist in 2 Halbjahre (1. Oktober bis 31. März und 1. April bis 30. September) eingeteilt.
- Es gilt die Ferienregelung der allgemeinbildenden Schulen in Bad Urach.
- Bei Verhinderung des Schülers/der Schülerin ist die Schulleitung bzw. die Lehrkraft rechtzeitig zu informieren. Die Absage entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
- Bei Unterrichtsausfall in Folge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Unterrichtentgeltes.
- Der Unterricht findet grundsätzlich in Präsenzform in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. Die Musikschule behält sich vor, bei entsprechenden behördlichen Anordnungen, die den Unterricht in Präsenzform einschränken oder untersagen, diesen mit geeigneten digitalen Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorschriften aufrecht zu erhalten. Die Art der digitalen Technologien und Plattformen, die dabei zum Einsatz kommen, liegt in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der NutzerInnen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zur Nutzung dieser digitalen Technologien für die SchülerInnen zu schaffen.
- Der Unterricht findet als Gruppen- oder Einzelunterricht statt, wobei die Gruppen so zusammengesetzt werden, dass die besondere Qualität des Gruppenunterrichts genutzt werden kann. Über die Einteilung sowie über eventuelle Änderungen im laufenden Schuljahr entscheidet die Schulleitung.
- Unterrichtszeiten und -dauer werden nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten von der Schulleitung zugewiesen, wobei Wünsche der SchülerInnen bzw. der Erziehungsberechtigen im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtszeiten oder -formen besteht nicht.
- Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft und sind integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzeptes der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit soll mit dem jeweiligen Fachunterricht eine aufeinander abgestimmte Einheit bilden und gehört damit zum verbindlichen Angebot der Musikschule. Über die Einteilung in die jeweiligen Ensembles entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.
- Veranstaltungen der Musikschule wie Vorspiele und Konzerte gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitung zum pädagogischen Auftrag und zum Erscheinungsbild der Musikschule. Sie sind für die SchülerInnen eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.
- SchülerInnen der Musikschule verpflichten sich, öffentliches Auftreten, auch in digitalen Medien, sowie Meldungen zu Wettbewerben und/oder Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Fachlehrkraft und der Schulleitung rechtzeitig mitzuteilen. Öffentliche Auftritte der Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Schulleitung.
§ 6 Lernmittel
- Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Noten, Instrumente, usw.) sind auf eigene Kosten zu beschaffen. Es wird empfohlen, bei Neuanschaffungen den Rat der Fachlehrkraft einzuholen.
- Für einen leichteren Einstieg stehen zahlreiche musikschuleigene Instrumente zur Verfügung, die gegen eine Leihgebühr ausgeliehen werden können. Die Leihgebühren entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührenordnung. Ein Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Instrumentes besteht nicht.
§ 7 Aufsicht, Versicherung und Haftung
- Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.
- Für Unfälle bei Veranstaltungen der Musikschule einschließlich des unmittelbaren Weges zwischen Wohnung und Veranstaltungsort besteht eine Unfallversicherung.
- Die Musikschule haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Personen‑, Sach‑ und Vermögensschäden, die bei der Teilnahme am Unterricht oder an sonstigen Veranstaltungen der Musikschule eintreten.
- Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.
§ 8 Datenschutz
- Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt und verwendet diese ausschließlich für diese Aufgaben. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet und eingehalten. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung dieser Daten erteilt. Dies gilt auch für Unterrichts-, Proben- und Veranstaltungsangebote der Musikschule, bei denen digitale Technologien und Formate zum Einsatz kommen.
- Die/der Kund-in/e erklärt sich damit einverstanden, dass von ihr/ihm bzw. ihren/seinen Kindern im Rahmen von Veranstaltungen der Musikschule entstandene Bilder und Tonaufnahmen zum Eigenbedarf und zu Werbezwecken der Musikschule verwendet werden dürfen. Es besteht keine Vergütungsverpflichtung. Dies gilt auch für Aufnahmen der öffentlichen Medien (Presse). Die Aufnahmen dürfen nicht an Dritte zur kommerziellen Nutzung weitergegeben werden.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist.